AGB

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WERRAPARK HOTELS NITZLING & CO. KG
Am Kirchberg 15 | 98666 Masserberg
§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Werrapark Hotels Nitzling & Co.
    KG (im Folgenden „Werrapark Resort“) gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern (im
    Folgenden „Vertragspartner“) erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung
    von Hotelzimmern und sonstigen Räumlichkeiten für z.B. Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und
    sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Organisation von kulturellen und
    sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Programmen, der Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen
    oder vergleichbarer Angebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des
    Werrapark Resorts. Werrapark Resort ist berechtigt seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.
  2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Hotelaufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent oder
    Veranstaltungsverträge, die mit dem Werrapark Resort abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen
    Geschäfte mit dem Vertragspartner.
  3. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn Werrapark Resort diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
    Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.
    § 2 Vertragsschluss
  4. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch
    die Annahme Werrapark Resort zustande. Werrapark Resort steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (EMail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen.
  5. Schließt der Vertragspartner einen sog. Kontingentvertrag ab, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der
    Endnutzer schuldhaft verursacht.
  6. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die
    Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn Werrapark Resort dies ausdrücklich gestattet.
    Werrapark Resort kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage eine schriftliche Ausnahme erteilen.
    § 3 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise
  7. Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken. 2. Der Vertragspartner haftet
    Werrapark Resort für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen
    Werrapark Resort erhalten, verursacht werden.
  8. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten Zimmer im Hause nicht verfügbar
    sein, wird Werrapark Resort den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz in einem
    räumlich nahe gelegenen Hotel gleicher Kategorie anbieten. Lehnt der Vertragspartner ab, so hat Werrapark Resort vom
    Vertragspartner erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.
  9. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine andere
    Vereinbarung getroffen wurde, hat Werrapark Resort das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu
    vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.
  10. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 10:00 Uhr geräumt sein. Danach kann Werrapark Resort über den
    dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 16:00 Uhr den Tageszimmerpreis in
    Rechnung stellen, ab 16:00 Uhr 100% des vollen Logispreises (Listenpreis).
    § 4 Veranstaltungen
  11. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch Werrapark Resort zu ermöglichen, hat der Vertragspartner Werrapark Resort die
    endgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei
    eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil,
    wenn Werrapark Resort dem schriftlich zustimmt. Stimmt Werrapark Resort nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu
    einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt Werrapark Resort zu,
    richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des
    Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der
    Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil,
    ist dies für die Abrechnung unerheblich.
  12. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist Werrapark Resort berechtigt, dem
    Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
  13. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner
    nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der
    schriftlichen Zustimmung Werrapark Resort und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt.
    Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen Werrapark Resort für den
    Vertragspartner zumutbar sind. 4. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann Werrapark Resort pro
    gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde 50,00 € zzgl. ges. USt. In Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet
    Werrapark Resort gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im
    Zusammenhang mit der Veranstaltung.
  14. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht
    ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-)
    rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer
    u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.
  15. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte
    wie für sein eigenes Verhalten. Das Hotel kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B.
    Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
  16. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen
    Gegenständen vorher mit Werrapark Resort abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach
    Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat Werrapark Resort das
    Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen,
    Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen.
    Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach
    Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial
    u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.
  17. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens Werrapark Resort nicht. Der Abschluss einer
    erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.
  18. Störungen oder Defekte an von Werrapark Resort zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies Werrapark
    Resort möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.
  19. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der
    Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen
    berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie Werrapark Resort belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung
    steht Werrapark Resort frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen Werrapark
    Resort gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  20. Beschafft Werrapark Resort für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt
    Werrapark Resort im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und
    ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt Werrapark Resort von allen Ansprüchen Dritter auf erstes
    schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung Werrapark Resort wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer
    Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.
  21. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen
    (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine
    Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet.
  22. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen
    grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung Werrapark Resort. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung,
    so hat Werrapark Resort das Recht, die Veranstaltung abzusagen.
  23. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des
    Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels.
    § 5 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung
  24. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste
    Werrapark Resort. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. In den Preisen
    sind öffentliche Abgaben wie z.B. Kurtaxen, Kulturförderabgaben (sog. „Bettensteuer“) u.ä. nicht enthalten. Die genannten
    Abgaben hat der Vertragspartner zusätzlich zu tragen. Die jeweiligen Beträge werden ihm gesondert in Rechnung gestellt.
    Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen
    Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat Werrapark Resort das Recht Preiserhöhungen bis maximal
    15% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. Werrapark
    Resort ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der
    gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine
    können im Vertrag festgehalten werden.
  25. Hat der Vertragspartner innerhalb eines Zeitraums gebucht, zu dem eine Messe, eine Großveranstaltung oder ein
    sonstiges Ereignis stattfindet und wird nach Vertragsschluss aus Gründen, die Werrapark Resort nicht zu vertreten hat, ein
    derartiges Ereignis zeitlich verschoben, gilt dieser Vertrag für den neuen Zeitraum, wenn Werrapark Resort die Erfüllung der
    vereinbarten Leistungen zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Ob Werrapark Resort ihre Leistungspflicht erfüllen kann, teilt sie
    dem Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist mit. Ist die Leistung nicht möglich, insbesondere wenn die
    gebuchten Zimmer für den neuen Zeitraum schon an Dritte vermietet sind, können die Parteien ohne Angaben von
    Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die jeweils andere Partei ist
    ausgeschlossen. Dies gilt nicht für schon gewährte Leistungen. Diese sind zurückzuerstatten bzw. zu vergüten. 3. Der
    Zahlungsanspruch Werrapark Resort ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine
    Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang
    nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
  26. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein
    Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt Werrapark Resort, alle weiteren und zukünftigen Leistungen
    zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch
    ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.
  27. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 10,00 € geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit
    Kreditkarte zu zahlen. Werrapark Resort ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine
    (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen
    besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener
    Leistungen ist ausgeschlossen.
  28. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung Werrapark Resort nur aufrechnen, wenn seine Forderung
    unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen
    eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung
    Werrapark Resort abgetreten werden.
  29. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von Werrapark Resort Produkten mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine
    Bestellungen mit Vorauszahlung oder garantierte Buchung) eine Kreditkarte ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über
    Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zu Werrapark Resort nicht berechtigt, seinem
    Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.
    § 6 Leistungsstornierung / Leistungsreduzierung
    Ein Rücktritt des Vertragspartners von dem mit Werrapark Resort geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein
    Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das
    Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige
    Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
    Sofern zwischen dem Werrapark Resort und dem Vertragspartner ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Vertragspartner bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder
    Schadensersatzansprüche Werrapark Resort auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum
    vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber Werrapark Resort ausübt.
    Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder
    Kündigungsrecht und stimmt Werrapark Resort einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält Werrapark Resort den Anspruch
    auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Werrapark Resort hat die Einnahmen aus
    anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurech-nen. Werden die Zimmer nicht
    anderweitig vermietet, so kann Werrapark Resort den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der
    Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit
    oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für
    Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht
    oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
    § 7 Rücktritt / Kündigung Werrapark Resort
  30. Werrapark Resort ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des
    Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn
    a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt
    b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer von Werrapark Resort nicht zu vertretende
    Umstände unmöglich ist
    c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht
    d) der Vertragspartner den Namen Werrapark Resort mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung
    gebraucht
    e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung Werrapark Resort untervermietet
    werden
    f) Werrapark Resort begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den
    reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen Werrapark Resort in der Öffentlichkeit gefährden kann.
  31. Werrapark Resort hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung unverzüglich, spätestens
    innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch
    Werrapark Resort begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen.
    Ein Anspruch Werrapark Resort auf Ersatz eines ihr entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen
    bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.
    § 8 Haftung Werrapark Resort, eingebrachte Gegenstände, Verjährung
  32. Werrapark Resort haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob
    fahrlässigem Verhalten.
  33. Ausnahmsweise haftet Werrapark Resort für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden,
    a) die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren
    vertragstypischen Schaden begrenzt
    b) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  34. Eine Haftung Werrapark Resort für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
  35. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner
    Vertragspflichten durch Werrapark Resort eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie
    gelten nicht, wenn Werrapark Resort eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder
    bei arglistig verschwiegenen Fehlern.
  36. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Hotel anzuzeigen.
  37. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB.
  38. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners / Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des
    Vertragspartners nachgesandt. Werrapark Resort bewahrt die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine
    angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro
    übergeben.
  39. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen Werrapark Resort aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag
    verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
    Vertragspartner von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt
    haben müsste.
    § 9 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge
  40. Besteht die Leistungspflicht Werrapark Resort neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines
    Freizeitprogrammes als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.
  41. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines
    Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend
    machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.
  42. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommen, ist eine
    Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes nicht möglich.
  43. Werrapark Resort haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung
    eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen
    Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.
    § 10 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit
  44. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des Hotels.
  45. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des
    Hotels.
  46. Es gilt deutsches Recht.
  47. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, unwirksam sein, berührt
    dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen
    unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung
    möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag vorhanden sein sollten.
    Masserberg, September 2013